Mehr Frauen in Aufsichtsräte und vergleichbare Gremien
-
Paragraf 15 Gleichstellungsgesetz (GstG)
Der Sinn & Zweck des § 15 GstG ist es, dass das Gesetz der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dient und es ist somit eine Konkretisierung des bundesverfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatzes (und der dort angelegten Verpflichtung der Beseitigung einer strukturellen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts).
Der Paragraf 15 Gleichstellungsgesetz (GstG) lautet:
(1) Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend (=im Wechsel) berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.
(2) Sind Organisationen, die nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, oder sonstige gesellschaftliche Gruppierungen zur Benennung oder Entsendung von Mitgliedern für öffentlich-rechtliche Beschluß- oder Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.
-
Hinweise zur Anwendung des § 15 Abs. 1 GstG
Bei der Besetzung von Gremien, an denen die jeweilige Gemeinde beteiligt ist, ist folgendes zu beachten (basierend auf einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Schleswig 12/2017 und den dazugehörigen Erläuterungen):
- Im Rahmen der zu fassenden Entsendungsbeschlüsse ist § 15 Abs. 1 GstG zu beachten!
- Der Sinn & Zweck des § 15 GstG ist es, dass das Gesetz "der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dient" und es ist somit eine Konkretisierung des bundesverfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatzes (und der dort angelegten Verpflichtung der Beseitigung einer strukturellen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts).
- Das GstG gilt grundsätzlich für das Land Schleswig-Holstein, die Gemeinden, Kreise und Ämter und für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlcihen Rechts.
- § 15 Abs. 1 GstG konkretisiert die in der Landesverfassung enthaltene Verpflichtung der Träger der öffentlichen Verwaltung "darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen zu gleichen Anteilen vertreten sind".
- Das GstG gilt nicht nur für öffentlich-rechtliche Beschluss- und Beratungsgremien, sondern auch für Aufsichtsräte von Kapitalgesellschaften und anderen Gremien, immer dann, wenn einem Träger der öffentlichen Verwaltung Besetzungsrechte zustehen (dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Organ, in das die Entsendung erfolgt, um ein öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich organisiertes Organ und/oder Gremium handelt.
- Der Wortlaut des Gesetzes macht durch die Formulierung "sowie für vergleichbare Gremien" bereits deutlich, dass die im Gesetz gewählte Aufzählung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft zu verstehen ist.
- Die Systematik des Gesetzes macht deutlich, dass durch die Nennung der Gremien in diesem Zusammenhang verdeutlicht, dass öffentlicher Dienst hier nicht in einem engeren Sinn zu verstehen ist, sondern vielmehr auch auf die Bereiche erweitert verstanden wird, in denen Tätigkeiten für einen öffentlichen Rechtsträger wahrgenommen werden.
- Die Historie des Gesetzes verdeutlicht, dass in der Ursprungsfassung von der Entsendung Beschäftiger gesprochen wurde, dies wurde in der gültigen Fassung gemäß Geschlechterparität wie folgt verändert in: "bei Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern in externe Gremien". Desweiteren sind sogar außerhalb der Verwaltung stehende Organisationen und gesellschaftliche Gruppierungen, die zur Benennung von Vertreterinnen und Vertretern berechtigt sind, zur paritätischen Besetzung verpflichtet!
-
Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen im Geltungsbereich von § 15 Abs. 1 GstG
In Verbindung mit den jeweiligen Hauptsatzungen hat die Gesetzgebung in den Fällen, die in die Entscheidungskompetenz der Gemeindevertretung fallen, vorgesehen, dass die Gleichstellungsbeauftragte an den Entscheidungen des Willensbildungsorgans in der Weise mitwirkt, dass ihr das Recht eingeräumt wird, an den Sitzungen sowohl der Vertretungskörperschaften als auch an deren Ausschüssen mit Rederecht teilzunehmen.
-
FidAR e.V. - Die Initiative für mehr Frauen in Aufsichtsräten
FidAR e.V.wurde Ende 2006 von Frauen in Führungspositionen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik mit dem Ziel gegründet, den Frauenanteil in den deutschen Aufsichtsräten signifikant und nachhaltig zu erhöhen.
FidAR e.V. fordert Maßnahmen, um den Frauenanteil in den Aufsichtsräten deutscher Kapitalgesellschaften und Institutionen deutlich zu steigern und den Frauenanteil im Top-Management zu erhöhen.
FidAR e.V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin. FidAR wurde vom Finanzamt für Körperschaften Berlin als gemeinnützig anerkannt.
FidAR e.V. arbeitet unabhängig, überparteilich, überregional und vertraulich.
FidAR e.V. ist offen für die engagierte Unterstützung von persönlichen Mitgliedern und für die Zusammenarbeit mit Unternehmen und Verbänden.
Die Vorteile ausgewogen besetzter Führungsgremien sind nachgewiesen! Trotzdem haben freiwillige Vereinbarungen und die Selbstverpflichtung der deutschen Wirtschaft aus dem Jahr 2001 bislang zu keinem angemessenen Frauenanteil auf den Führungsebenen der großen Unternehmen geführt.
FidAR e.V. fordert daher:
- Eine gesetzliche Geschlechterquote von jeweils mindestens 30 Prozent Frauen und Männern für die Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsräten aller der Mitbestimmung unterliegenden Gesellschaften.
- Eine verbindliche gesetzliche Regelung, dass in den genannten Unternehmen unter den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an der Belegschaft vertreten sein müssen.
- Wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Aufsichtsratsarbeit und Unternehmensführung.
FidAR e.V. leistet nachhaltige, kompetente Überzeugungsarbeit, um Entscheider in Wirtschaft und Politik für einen höheren Frauenanteil in den Führungsebenen der Wirtschaft zu gewinnen.
FidAR e.V. ist bundesweit aktiv: FidAR e.V. baut in den wichtigsten politischen und wirtschaftlichen Zentren in Deutschland regionale Netzwerke auf und kooperiert dort auch mit Unternehmen und Verbänden, die sich im Sinne der Ziele von FidAR e.V. engagieren.
Im Amt Mittelholstein gibt es einen (1) Aufsichtsrat (Gemeindewerke Hohenwestedt). Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt!