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Paragraf 218 Strafgesetzbuch (Schwangerschaftsabbruch)

Der Paragraf 218 steht im Strafgesetzbuch (StGB) direkt neben Mord und Totschlag...

Schwangerschaftsabbrüche sind in Deutschland rechtswidrig.

Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. So steht es in Paragraf 218 des Strafgesetzbuchs. Abtreibung ist auch nach mehreren Reformen weiter eine Straftat. Sie wird aber in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen nicht bestraft, wenn die Frau sich bei einer anerkannten Stelle hat beraten lassen. Auch wenn ihr Leben und ihre Gesundheit bedroht sind oder sie durch Vergewaltigung schwanger wurde, verzichtet der Staat auf Strafe.

Der aktuelle Paragraf 218 war 1995 ein Kompromiss zur deutschen Einheit. In der DDR war Abtreibung seit 1972 in den ersten drei Monaten straffrei (Fristenlösung), der Protest gegen die gesamtdeutsche Einführung des § 218, der den Abbruch nur unter fünf Voraussetzungen erlaubte (Indikationslösung), entsprechend heftig.

Den § 218 gibt es seit 1872, der Widerstand gegen ihn ist fast ebenso alt. Die Weimarer Republik milderte den Paragrafen etwas, das NS-Regime verschärfte ihn wieder und führte das Verbot der Werbung für Abtreibung ein. 

Die Zahl der Arztpraxen und Kliniken, die Abtreibungen vornehmen, sinkt in Deutschland seit Jahren und Schwangerschaftsabbrüche werden im Medizinstudium nicht gelehrt.

Erschwerend hinzu kommt, dass Mediziner zwar darüber informieren dürfen, dass sie Abbrüche vornehmen - welche Methoden infrage kommen, darf aber nicht öffentlich gemacht werden.

Menschen, die schwanger werden können, haben ein Recht, selber zu entscheiden, was sie mit ihrem Körper machen und ob sie ein Kind bekommen möchten oder nicht. Es handelt sich um eine lebensverändernde Entscheidung und die aktuelle Gesetzeslage bevormundet und ist nicht mehr zeitgemäß.

Der Paragraf 218 StGB führt zu einer gesellschaftlichen Stigmatisierung und unzureichenden medizinischen Versorgungslagen.

Schwangerschaftsabbrüche müssen dringend entkriminalisiert und enttabuisiert werden!

Die Forderung lautet deshalb: Weg mit dem Paragrafen 218 und her mit einer ernsthaft familienfreundlicheren Politik!

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland gemäß § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich für alle Beteiligten strafbar. Es gelten aber folgende Ausnahmen:

Regelungen zur Kostenübernahme eines Schwangerschaftsabbruchs

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation werden bei krankenversicherten Frauen von der Krankenkasse getragen. Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Allerdings können in diesem Fall die Kosten für die ärztliche Behandlung während der Schwangerschaft und für die Nachbehandlung von Komplikationen geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Schwangerschaftsabbruch selbst besteht aber dann, wenn die Frau sozial bedürftig ist. Der Antrag auf Kostenübernahme bei Bedürftigkeit ist bei der Krankenkasse zu stellen.

Voraussetzung dafür ist die soziale Bedürftigkeit der Frau. Als bedürftig werden vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2022 Frauen angesehen, deren verfügbares persönliches Einkommen 1258 Euro im Monat nicht übersteigt und denen auch persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Diese Einkommensgrenze, die an den Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt ist, erhöht sich für jedes im Haus der Frau lebende minderjährige Kind um 298 Euro. Eine weitere Erhöhung bis maximal 368 Euro ist möglich, wenn die Kosten der Unterkunft 368 Euro übersteigen. Nähere Auskünfte können die Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen erteilen.

§ 218 a, b, c Strafgesetzbuch (StGB) - Gesetzestext

Paragraf 219 a ,b ,c ,d Strafgesetzbuch (StGB) - Gesetzestext

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