Führungspositionen-Richtlinie der EU
Frauen sind in den Führungsetagen privater Unternehmen in Europa nach wie vor unterrepräsentiert.
Ziel ist es, Frauen mit verbindlichen Standards in allen europäischen Mitgliedstaaten gleichberechtigt am wirtschaftlichen Leben teilhaben zu lassen.
Die Europäische Union (EU) hat eine in Kraft getretene Führungspositionen-Richtlinie veröffentlicht (2022).
Sie enthält klare Vorgaben für den Frauenanteil in privaten Unternehmen: 40 Prozent der Mitglieder in Aufsichtsräten oder 33 Prozent in Aufsichtsräten und Vorständen börsennotierter Unternehmen in der EU müssen bis Ende 2026 weiblich sein.
Die EU-Führungspositionen-Richtlinie ist ein Meilenstein für die Gleichstellung in Europa: wir bekommen nun einheitliche Regelungen in allen europäischen Mitgliedstaaten, damit es mehr Frauen in die Führungsetagen der Unternehmen schaffen.
Ausnahmen sieht die Richtlinie nur für Länder vor, die bereits umfangreiche Maßnahmen umgesetzt und eine Frauen-Quote eingeführt haben, wie in Deutschland. Bei uns gelten mit dem Zweiten Führungspositionengesetz (FüPoG II) schon umfangreiche Maßnahmen, die ein Umdenken in den Unternehmen erwirken konnten. Nun bewegt sich auch etwas auf europäischer Ebene, denn feste gesetzliche Quoten wirken, wie beispielsweise die Frauenquote für Aufsichtsräte. Sie verändert nicht nur die Zusammensetzung von Führungsgremien, sondern wirkt sich positiv auf die gesamte Unternehmenskultur in Deutschland aus.
Mehr Frauen in Führungspositionen - Zweites Führungspositionengesetz (FüPoG II)
Um den Anteil von Frauen in Führungspositionen endlich signifikant zur erhöhen, trat am 1. Mai 2015 das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (FüPoG) in Kraft. Zuvor war der Frauenanteil in den Führungsetagen deutscher Unternehmen trotz vieler Apelle und freiwilliger Selbstverpflichtungen jahrelang stagniert.
Das Bundeskabinett hat am 6.1.2021 den Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionengesetz – FüPoG II) beschlossen.
Der Gesetzentwurf ist in gemeinsamer Federführung vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erarbeitet worden.
Der Gesetzentwurf entwickelt das 2015 in Kraft getretene FüPoG weiter, verbessert seine Wirksamkeit und schließt Lücken.
Eine zentrale Neuerung ist ein Mindestanteil von Frauen für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern in großen deutschen Unternehmen.
Mit dem Gesetzentwurf werden die Vereinbarungen des Koalitionsvertrages und die Beschlüsse einer vom Koalitionsausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe umgesetzt.
Wichtige Punkte des FüPoG II:
Säulen der gleichberechtigten Teilhabe in der Privatwirtschaft
Die Quote wirkt?!
Dass die Quote wirkt, zeigt eine interaktive Anwendung. Sie veranschaulicht, wie sich der Frauenanteil in den Aufsichtsräten seit Einführung der Quote entwickelt hat. Wer es noch genauer wissen möchte, kann die Unternehmen nach Branche, Größe oder Region filtern.
Zusammenfassend ist (Stand 01/2022) festzustellen, dass es in den Topetagen börsennotierter deutscher Unternehmen einen kräftigen Zuwachs an Frauen gibt! So erhöhte sich die Zahl weiblicher Vorstandsmitglieder in den 160 Unternehmen der DAX-Familie um 20 auf insgesamt 94 Top-Managerinnen. Es war der höchste Anstieg seit Beginn der Auswertung im Jahr 2013.
In gut der Hälfte der untersuchten Firmen saß zum Stichtag 01.01.2022 allerdings keine Frau im Führungsgremium. Im internationalen Vergleich hinkt Deutschland zudem weiter hinterher. Derzeit sieht sich im Durchschnitt eine (1) Frau sechs Männern gegenüber. Zudem steht in nur 9 Unternehmen eine Managerin an der Vorstandsspitze.
Ob die im August 2021 gültige Frauenquote für Vorstände den Anteil weiblicher Führungskräfte in kurzer Zeit deutlich steigern wird, bleibt zu beobachten. (Die Frauenquote besagt, dass bei börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Firmen mit mehr als 2000 Beschäftigten und mehr als 3 Vorstandsmitglieder bei Neubesetzungen mindestens eine (1) Frau im Vorstand sitzen muss.)
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