Das Schiedsamt: Vertragen statt klagen!
Die Schiedsperson ist ein ehrenamtlich tätiges Organ der Rechtspflege, das die Aufgabe der Streitschlichtung in bestimmten Strafsachen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrnimmt, bevor eine Sache gerichtsanhängig wird.
Schiedspersonen versuchen die Gerichtsbarkeit zu entlasten. Nach dem Motto - lieber Schlichten als Richten.
Schiedsmänner und -frauen üben ihre ehrenamtliche Aufgabe als Schlichter bei bestimmten strafrechtlichen Delikten und bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus.
Wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung einer Privatklage des Verletzten mit dem Ziel der Strafverfolgung erst zulässig, nachdem ein Sühneversuch vor dem Schiedsmann erfolglos geblieben ist.
Auf Antrag einer der beiden Parteien findet auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, das heißt, wenn der Anspruch auf Zahlung von Geld gerichtet ist oder wenn sein Gegenstand in Geld geschätzt werden kann, eine Sühneverhandlung vor der Schiedsperson statt. Aus einem vor der Schiedsperson abgeschlossenen Vergleich kann nach Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Schiedsamtsbezirke
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. – BDS