Auszug - Verkehrsregelnde Maßnahme; Kennzeichnung der Straße "Sièn Weg" als verkehrsberuhigter Bereich
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Feller trägt als Anwohner der Straße „Sièn Weg“ gegenüber der Verwaltung vor, dass nachdem nun der große Teil der Grundstücke bebaut und bewohnt ist, dementsprechend viel Verkehr herrscht. Leider auch sehr oft mit hohen Geschwindigkeiten, was es für die Vielzahl von Kindern schwer macht, sich frei zu bewegen. Da es keinen Gehweg gibt, wäre es aus seiner Sicht nur naheliegend, dass der Sièn Weg eine Spielstraße bzw. nach der Straßenverkehrsordnung als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet wird.
Mit der Einführung des verkehrsberuhigten Bereiches soll ein besonders rücksichtsvolles Miteinander von Fußgängern, spielenden Kindern, Radfahrern und langsam fahrenden Autos erzielt werden.
Nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO ist die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo 30-Zonen integriert werden.
II. Die entsprechend gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straße erforderlich sein.
III. Ein verkehrsberuhigter Bereich darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen worden ist.
IV. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.
Weitere Ausführungen zu dem Thema sind dem dieser Vorlage anliegend mit der Bitte um Kenntnisnahme beigefügten Infoblatt zu entnehmen.
Die Zuständigkeit für eine Einstufung als verkehrsberuhigter Bereich liegt bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde.
Beschluss:
Es wird beschlossen, diesen Tagesordnungspunkt zurückzustellen, bis eine Beratung im Ortsbeirat Bünzen erfolgt ist.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, ausg. gem. § 22 GO: 0