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Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (=SBGG) trat in seiner Gesamtheit am 1. November 2024 in Kraft.

( § 4 SBGG "Anmeldung beim Standesamt" ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten.)

  • Das SBGG vereinfacht es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Änderung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt. 
  • Das Gesetz tritt an die Stelle des Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980. Eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung ist nicht mehr erforderlich. Auch die Notwendigkeit zur Einholung zweier Sachverständigengutachten entfällt. 
  • Das Gesetz tritt auch an die Stelle der derzeitigen Regelung in § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG), die sich auf intergeschlechtliche Menschen ("Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung") bezieht. Sie müssen kein ärztliches Attest mehr vorlegen, um ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen.
  • Das Gesetz trifft keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen.
  • Das Grundgesetz schützt auch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt. Durch das SBGG wird die Verwirklichung dieses Rechts erleichtert. Das bisher geltende TSG setzte für die Änderung des Geschlechtseintrags die Einholung von zwei Sachverständigengutachten und eine gerichtliche Entscheidung voraus. Diese Vorgaben empfanden viele Betroffene als entwürdigend. Das Verfahren war außerdem langwierig und kostspielig. Das TSG ist über 40 Jahre alt. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen wesentliche Teile des TSG für verfassungswidrig erklärt. Schon deshalb war eine Ersetzung angezeigt. Im Übrigen war auch der Name "Transsexuellengesetz" ersetzungsbedürftig: Das Wort "transsexuell" ist historisch verknüpft mit der Pathologisierung und Stigmatisierung von transgeschlechtlichen Personen.
  • Auch die Begutachtenden selbst äußerten sich zunehmend skeptisch in Bezug auf die Begutachtungspflicht. Der Deutsche Psychotherapeutentag hat sich dafür ausgesprochen, eine Änderung über eine Erklärung beim Standesamt zu regeln und den Geschlechtseintrag im Wesentlichen nur vom Geschlechtsempfinden der antragstellenden Person abhängig zu machen.
  • § 45b PStG in seiner bis zum 1. November 2024 geltenden Fassung enthält eine Sonderregelung für intergeschlechtliche Menschen. Sie mussten für eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass bei ihnen eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorlag. Auch dieses einschränkende Erfordernis entfällt mit dem SBGG. 
  • Insgesamt gibt es in über 16 Ländern vergleichbare Gesetze oder entsprechende Regelungen. Argentinien war 2012 das erste Land, das eine Änderung des Geschlechtseintrags per Selbstauskunft ermöglichte. Zudem gibt es bereits ähnliche Regelungen in Chile, Malta, Dänemark, Finnland, Luxemburg, Belgien, Irland, Portugal, Island, Neuseeland, Norwegen, Brasilien, Uruguay, der Schweiz und Spanien sowie in der Mehrzahl der Bundestaaten Mexikos und im US-Bundesstaat Kalifornien.

Die Voraussetzungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen finden Sie hier (sowie die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen von Minderjährigen und geschäftsunfähigen Personen und was gilt bei Auslandssachverhalten, also für Personen, die keine deutschen Staatsangehörigen sind oder keinen deutschen Wohnsitz haben oder keinen deutschen Personenregistereintrag haben).

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